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Bundesnetzagentur – Shared Service Center (SSC)
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Informationen zu Anträgen auf Beihilfe zu Arznei- und Verbandsmitteln sowie Medizinprodukte nach Anlage 4 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Ihre Informationen zu diesem Thema im Überblick.

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.

Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Allgemeine Informationen zur Beihilfe

ThemaInformation
Arzneimittel-Festbeträge

Für einige Arzneimittel wurde vom Gesetzgeber ein Höchstbetrag festgesetzt, bis zu dem die Aufwendungen für ein Arzneimittel beihilfefähig sind. Darüber hinausgehende Beträge müssen vom Patienten selbst getragen werden.

Die Höhe der Festbeträge ist nicht fix, sondern wird immer wieder angepasst. Maßgeblich für die Beihilfefähigkeit ist die Höhe des Festbetrags zum Zeitpunkt des Erwerbs des Medikamentes. Bitte informieren Sie sich daher vor dem Kauf bei ihrem Arzt oder Apotheker über den aktuellen Festbetrag für das gewünschte Medikament. Eine generelle Übersicht über die Arzneimittelfestbeträge finden Sie auch im Internet unter www.dimdi.de .
Bitte beachten Sie hierbei den jeweiligen Stand der Liste, da diese nur vierteljährlich aktualisiert wird und der gültige Festbetrag sich daher zwischenzeitlich geändert haben kann.

Hier gelten für Aufwendungen ab dem 01.01.2021 die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechend.

Arzneimittel, nicht verschreibungspflichtig

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nicht beihilfefähig.

Für bestimmte Fälle sieht die BBhV jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung vor, und zwar:

  • Wenn sie für Personen bestimmt sind, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
  • Wenn sie für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft wurden.
  • Wenn sie bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten und mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet werden. Die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich hier aus: In diesen Fällen kann die Ärztin oder der Arzt auch anthroposophische und homöopathische Arzneimittel verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Erkrankungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die Ärztin oder der Arzt hat in der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose anzugeben
  • Wenn sie begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit beihilfefähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation) eingesetzt werden und sie in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.
  • Wenn sie zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfe fähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen – UAW) eingesetzt werden. Hierbei muss es sich um eine schwerwiegende UAW handeln. Das ist dann der Fall, wenn die UAW lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Die UAW muss aus der Fachinformation des Arzneimittels ersichtlich und das nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung der UAW zugelassen sein.
CannabisÄrztlich verordnete Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon oder getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakte sind beihilfefähig.
Eine Vorabanerkennung durch die Festsetzungsstelle ist nicht erforderlich.
InsulinanalogaDie Beihilfestellen informieren über Insulinanaloga.
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Liefer- und VersandkostenLiefer- und Versandkosten sind nicht beihilfefähig.
Nahrungsergänzungsmittel

Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind gemäß § 22 Absatz 5 Satz 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) explizit nicht beihilfefähig.

Nahrungsergänzungsmittel benötigen keine spezielle Zulassung. Sie sind per Definition Lebensmittel oder Güter des täglichen Bedarfs, die die allgemeine Ernährung ergänzen und eine - nicht näher definierte - physiologische Wirkung ausübern. Sie sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.

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