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Bundesnetzagentur – Shared Service Center (SSC)
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Informationen zu Anträgen auf Beihilfe für Heil- und Hilfsmittel

Ihre Informationen zu diesem Thema im Überblick.

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.

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Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Allgemeine Informationen zur Beihilfe

ThemaInformation
FreeStyle Libre

Mit seiner Weisung über „Glukosemessung in der Gewebeflüssigkeit“ vom 21.04.2017 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Möglichkeit geschaffen, zukünftig auch Geräte zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM und Flash Glucose Monitoring - FGM) bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, die einer intensiven Insulintherapie bedürfen, als beihilfefähig anzuerkennen.

Dies betrifft vor allem das Glukosemessgerät „FreeStyle Libre“, welches in der Vergangenheit auf Grund einer Entscheidung des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (vormals Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) nicht beihilfefähig war.

Die Änderung betrifft allerdings nur Geräte, die nach dem 22.04.2017 gekauft wurden.

Neben den Geräten zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung sind übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen ebenfalls beihilfefähig, da im Bedarfsfall auch ein aktueller Blutzuckerwert festgestellt werden muss, was mit Geräten zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung nicht möglich ist.

Liefer- und VersandkostenLiefer- und Versandkosten sind nicht beihilfefähig.
Sehhilfen

Seit dem 01.01.2021 gilt folgende neue Regelung:
Die Einschränkungen bezüglich Visuswert, Mindest-Dioptrienzahl oder einer bestimmten WHO-Klassifikation für Brillengläser entfallen.
Der Kauf der Sehhilfe muss am 01.01.2021 oder später erfolgt sein.

Wie bisher auch, muss bei der erstmaligen Beschaffung die Sehhilfe von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet werden, bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker. 

Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei (bei weichen Kontaktlinsen zwei) Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist.

Aufwendungen sind nur zu den festgelegten Höchstsätzen beihilfefähig (mehr im Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 Bundesbeihilfeverordnung Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Sensomotorische EinlagenAufgrund fehlender wissenschaftlicher Anerkennung der Behandlungsmethode ist die Behandlung mit sensomotorischer Einlagen nicht beihilfefähig

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