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Bundesnetzagentur – Shared Service Center (SSC)
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Informationen zu Leistungen von Ärzten und Heilpraktikern

Ihre Informationen zu diesem Thema im Überblick.

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.

Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Allgemeine Informationen zur Beihilfe

ThemaInformation
Heilpraktikerleistungen

Es sind nur diejenigen Leistungen von Heilpraktikern beihilfefähig, die in der Anlage 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu § 6 Absatz 3 Satz 4 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind und auch nur zu den dort genannten Höchstbeträgen.
Sofern der Heilpraktiker andere, als die in der Anlage genannten Leistungen erbringt oder die dort genannten Höchstbeträge überschreitet, sind diese Kosten vom Beihilfeberechtigten selbst zu tragen. Bitte sprechen Sie daher vor der Leistungserbringung mit ihrem Heilpraktiker, um spätere Probleme zu vermeiden.

Ebenfalls beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  • apothekenpflichtige Arzneimittel,
  • Verbandmittel,
  • Harn- und Blutteststreifen sowie
  • Medizinprodukte

die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Kataraktoperation

Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen stellt die Kataraktoperation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers eine medizinisch notwendige und wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar.

Dieser Tatsache hat das Bundesministerium des Innern mit einer entsprechenden Weisung vom 21.04.2017 Rechnung getragen.

Somit ist es nun für die Beihilfestellen möglich, diese auch diese Behandlungsmethode als beihilfefähig anzuerkennen, sofern eine angemessene Abrechnung erfolgt.
Die Aufwendungen sind angemessen, soweit der Steigerungssatz von 1,8 bei analoger Abrechnung der GOÄ-Nr. 5855 nicht überschritten wird.
In vom Arzt gesondert zu begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Steigerung auf 2,5 zulässig.

Diese Regelung gilt allerdings erst für entsprechende Behandlung, die nach dem 22.04.2017 durchgeführt wurden.

Vollnarkose

Die Kosten einer Vollnarkose sind nur dann beihilfefähig, wenn diese medizinisch notwendig ist.

Bei vielen Untersuchungen, wie z.B. einer Magen- /Darmspiegelung, einer Zahnbehandlung oder dem Nähen einer kleinen Wunde reicht in der Regel aber eine lokale Betäubung und die Gabe eines Beruhigungsmittels aus.
In diesen Fällen ist eine Vollnarkose nur in absoluten Ausnahmefällen medizinisch notwendig und somit in der Regel auch nicht beihilfefähig.

Die medizinische Notwendigkeit der Vollnarkose ist in diesen Fällen vom Arzt besonders zu begründen. Bitte wenden Sie sich hierzu, wenn möglich, bereits im Vorfeld an ihre Beihilfestelle, um mögliche Probleme bei der Abrechnung bereits im Vorfeld zu vermeiden.

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