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Bundesnetzagentur – Shared Service Center (SSC)
Das Informationsportal.

Informationen zu Anträgen auf Beihilfe für sonstige Leistungen

Ihre Informationen zu diesem Thema im Überblick.

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.

Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Allgemeine Informationen zur Beihilfe

ThemaInformation
Fahrkosten

Die Kosten für Rettungsfahrten und -flüge sind immer beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn anschließend eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

Die Kosten für ärztlich verordnete Fahrten sind beihilfefähig

  • anlässlich einer stationären Krankenbehandlung,
  • anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn entweder dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,
  • anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
  • anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,
  • zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist.

Nur in Ausnahmefällen beihilfefähig sind ärztlich verordnete Fahrten

  • zum Besuch der Eltern ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle.

    Hier gilt die Zustimmung der Festsetzungsstelle als erteilt bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen «aG», «BI»,  oder «H» oder bei Vorliegen der Pflegegrade 3 bis 5 sowie bei notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie.

 Nicht beihilfefähig sind hingegen

  • Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie
  • Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.
künstliche BefruchtungDie Beihilfestellen informieren über die Beihilfefähigkeit der künstlichen Befruchtung
PraenaTest

Der Test ist derzeit nicht beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit richtet sich nach der Mutterschaftsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Zwar gibt es Bestrebungen das Verfahren zukünftig als Untersuchung in die Mutterschaftsrichtlinie aufzunehmen, dies ist bisher jedoch noch nicht erfolgt.

Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

ÜberführungskostenDie Kosten der Überführung einer verstorbenen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind nur dann beihilfefähig, wenn diese während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes, in dem Sie ihre Hauptwohnung gemeldet hatte, verstorben ist.

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