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Zahnarzt und Kieferorthopäde

Informationen zu zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.

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Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Informationen zu zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen
ThemaInformation
Adhäsive BefestigungDie Adhäsivtechnik gehört zum Leistungsinhalt der Gebührennummer 2060, 2080, 2100 und 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die Gebührennummern 2197 GOZ ist folglich neben diesen Gebührennummern nicht gesondert abrechenbar (Rundschreiben D6-30111/43#16 des Bundesministerium des Innern vom 18.10.2016 zu §14 BBhV-Zahnärztliche Leistungen).
ComputertomographieComputertomographie ist im Zusammenhang mit der Planung von Implantaten nicht beihilfefähig.
kieferorthopädische
Leistungen
Rundschreiben D6-213 105/1/23 des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 10.10.2011 zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen kieferorthopädischen Leistungen gemäß der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Als Anlage ist die gemeinsame Information des BMI und des Berufsverbandes der Deutschen Kieferorthopäden e.V. (BDK) beigefügt.

kieferorthopädische Leistungen
(Wechsel des Kieferorthopäden)

Eingeschränkte Leistungen bei vom Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen verursachten Abbruchs einer kieferorthopädischen Behandlung oder Wechsels des Kieferorthopäden (§ 15 Absatz 2 BBhV).
Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, der allein durch die Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu vertreten ist, werden nur noch die Aufwendungen als beihilfefähig an der Geerkannt, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

Medizinisch begründete oder durch beruflichen Umzug bedingte Wechsel der Kieferorthopäden liegen nicht in der Verantwortung der Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen und fallen damit nicht unter diese Regelung.

Materialkosten beim ZahnarztAufwendungen für Material- und Laborkosten bei Zahnersatz, welche ab dem 01.01.2021 entstanden sind, sind zu 60% beihilfefähig. Bisher waren Material- und Laborkosten bei Zahnersatz 40 % beihilfefähig
Implantate

Die Beihilfestellen informieren über implantologische Leistungen im Allgemeinen und speziell zur Computertomographie ist im Zusammenhang mit der Planung.

Computertomographie ist im Zusammenhang mit der Planung von Implantaten nicht beihilfefähig.

VollnarkoseDie Beihilfestellen informieren: Vollnarkose im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen ist nicht beihilfefähig.

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