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Allgemeine Informationen zur Beihilfe

Ihre Informationen zu diesem Thema im Überblick.

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.

Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Allgemeine Informationen zur Beihilfe

ThemaInformation
Antrag

Beihilfe kann nur auf einen schriftlichen (eine Mail reicht hier nicht aus) Antrag der beihilfeberechtigten Person oder dessen Bevollmächtigtem gewährt werden.

Bitte verwenden Sie hierfür die von der Festsetzungsstelle bereitgestellten Formulare. Achten Sie hierbei darauf, dass der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Da die Formulare von Zeit zu Zeit angepasst werden, überprüfen Sie bitte, ob sie die jeweils aktuelle Version verwenden.

Sofern sich ihre Daten seit dem letzten Beihilfeantrag nicht geändert haben, können Sie den Kurzantrag verwenden. Bei der ersten Beantragung oder wenn sich Daten geändert haben, benutzen Sie bitte den Langantrag.

Fügen Sie Belege nur als Kopie bei und bewahren Sie das Original für eine spätere Verwendung (z.B. im Falle eines Widerspruches oder zur Vorlage bei anderen Stellen) bei sich auf.

Der Antrag auf Gewährung von Beihilfe muss innerhalb eines Jahres nach Rechnungsstellung erfolgen. Für verspätet beantragte Aufwendungen kann keine Beihilfe gewährt werden.

Ein Antrag auf Beihilfe kann nur bearbeitet werden, wenn die darin geltend gemachten Aufwendungen einen Betrag von 200 Euro nicht unterschreiten. Eine Ausnahme gibt es hier nur, wenn ansonsten die Verjährung drohen würde.

Eine Nummerierung der Belege ist nicht notwendig. Diese werden von der Bearbeitungssoftware und somit auch im Bescheid nach dem Datum der Erstellung sortiert.

Eine Weiterleitung des Antrags oder einzelner Belege an dritte Stellen (z.B. die Krankenversicherung) erfolgt nicht.

Eine direkte Abrechnung ist nur mit Krankenhäuser möglich. Bitte benutzen Sie hierfür folgendes Formular:

Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigung

Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person durch einen Arzt oder Zahnarzt trägt die Festsetzungsstelle. Das bedeutet, sie sind mit einem Bemessungssatz von 100% beihilfefähig.

Der Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, dass der Dienstherr spätestens ab dem dritten Tag der Dienstunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes fordert, die private Krankenversicherung entsprechende Aufwendungen aber nicht erstattet.

Diese Regelung betrifft allerdings nur die beihilfeberechtigte Person selbst und auch nur für Bescheinigungen für den Dienstherrn. Bescheinigungen für deren berücksichtigungsfähige Angehörige oder gegenüber anderen Stellen sind hiervon nicht betroffen.
Medizinisch notwendige Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Angehörige, wie zum Beispiel Sportbefreiungen für Kinder, sind nur zum „normalen“ Bemessungssatz beihilfefähig.

Auslandsbeihilfen

Bei Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, ist auf folgendes zu achten:
Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln.
Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich nur bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.
Ausnahmen gelten hier für solche Aufwendungen, wenn

  • sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
  • sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
  • in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
  • beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
  • die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise von der Festsetzungsstelle anerkannt worden ist.

Die Belege für im Ausland entstandene Aufwendungen müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige, sind grundsätzlich den im Inland wohnenden und arbeitenden Kollegen gleichgestellt.
Für sie gelten jedoch hinsichtlich vieler Vorschriften Sonderregelungen. Diese sind allerdings zu Umfangreich, um sie hier darzulegen. Bitte informieren Sie sich daher jeweils im Einzelfall bei ihrer Beihilfestelle.

Belastungsgrenze

Um eine übermäßige Belastung der Beihilfeberechtigten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die sogenannte „Belastungsgrenze“ vorgesehen. Diese errechnet sich aus dem Einkommen entsprechend § 39 Absatz 3 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung und beträgt im Regelfall 2% sowie bei chronisch Kranken 1% des Jahreseinkommens.

Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze

  1. Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht mehr abzuziehen und
  2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:

    • für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und
    • Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro
    • für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie berücksichtigungsfähige Personen 12 Euro
    • für beihilfeberechtigte Personen höherer Besoldungsgruppen sowie berücksichtigungsfähige Personen 16 Euro.

Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte einbehalten worden sind. Diesem sind die Belege für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel beizulegen, da diese Daten bei den Beihilfestellen nicht gespeichert werden.
Bei der Berechnung, ob die Belastungsgrenze erreicht wird, werden sowohl die Eigenbehalte als auch die Kosten der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern nur zu dem Anteil, der dem entsprechenden Bemessungssatz des Beihilfeberechtigen oder der berücksichtigungsfähigen Person entspricht, da auch nur in diesem Umfang eine tatsächliche Belastung stattgefunden hat.

Bemessungssatz

Beihilfe wird grundsätzlich als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist dabei jeweils der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Im Regelfall beträgt der Bemessungssatz für

  • beihilfeberechtigte Personen 50%,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen 70%,
  • berücksichtigungsfähige Ehe- bzw. Lebenspartner 70%,
  • berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80% und
  • beihilfeberechtigte Personen mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70%
  • beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen 70%.

Es ist sehr wichtig, dass sie ihre Beihilfestelle umgehend darüber informieren, wenn sich an ihrem Status etwas ändert (z.B. ein Kind aus dem Familienzuschlag fällt oder sie in den Ruhestand gehen), da diese Informationen nicht immer automatisch von dritter Stelle weitergegeben werden.
In gewissen Ausnahmefällen kann der Bemessungssatz zur Vermeidung einer unbilligen Härte von den o.g. Werten abweichen. Hierzu müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein und es ist meist die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich.
Bitte wenden Sie sich daher in konkreten Einzelfällen direkt an ihre Beihilfestelle.
Die entsprechenden Vorschriften zum Bemessungssatz finden sich in den §§ 46 und 47 der Bundesbeihilfeverordnung.

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Neben dem Anspruch auf Beihilfe für ihre eigenen Aufwendungen haben Beihilfeberechtigte auch einen Anspruch auf Beihilfe für bei ihnen berücksichtigungsfähige Angehörige.

Dies sind:

  • Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt (Die Einkommensgrenze wurde zum 01.01.2021 von 17.000 Euro auf 20.000 Euro erhöht.).Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, gilt der Anspruch unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides oder anderer geeigneter Belege nachzuweisen.
  • Kinder, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Diese Information wird der Beihilfestelle nicht automatisch von dritter Seite mitgeteilt, so dass Sie hier ggf. selbst aktiv tätig werden müssen.

Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

Chronisch Kranke

Für chronisch kranke gilt für die Befreiung von Eigenbehalten eine Belastungsgrenze von 1% statt 2% des Jahreseinkommens.

Als chronisch krank gilt nach dem für die Beihilfestellen maßgeblichen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.06.2008, wer wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und bei dem zusätzlich eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60% vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Absatz 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Sowohl die ärztliche Dauerbehandlung als auch das Vorliegen eines der notwendigen Merkmale müssen durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Corona-Tests und Beihilfefähigkeit

Aufwendungen für einen Test bei Verdacht auf Vorliegen einer Infektion sind dem Grunde nach nur beihilfefähig, wenn der Test aufgrund von Symptomen durch einen Arzt veranlasst wurde (medizinische Notwendigkeit).

Aufwendungen für vorsorgliche Corona-Tests oder Antikörpertests ohne medizinische Notwendigkeit sind nicht beihilfefähig.

Hinweis für alle Reiserückkehrer aus dem Ausland (Stand 05.08.2020):
Seit dem 1. August 2020 können sich Reiserückkehrer aus dem Ausland – unabhängig davon, ob es sich um ein Risikogebiet handelt – binnen 72 Stunden nach der Einreise kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Durchgeführt werden die Tests an entsprechenden Teststationen am Flughafen oder am Bahnhof und von den niedergelassenen Ärzt*innen. Unter der Nummer 116 117 oder beim örtlichen Gesundheitsamt erfahren Sie, wo genau bei Ihnen vor Ort ein Test durchgeführt wird.

Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten desBundesministeriums für Gesundheit (BMG):

Aktuelle Informationen für Reisende

Corona-FFP2 MaskenFFP2 Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV:
Auch für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähigen Personen besteht ein unmittelbarer Anspruch unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen. Die betroffenen Personen werden von den Krankenkassen oder den privaten Versicherungsunternehmen über etwaige Ansprüche informiert.
Weitere Informationen finden Sie hier: Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)
Eigenbehalt

Für die folgenden Aufwandsarten hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass ein Beihilfeberechtigter einen Teil der Kosten (Eigenbehalt) selber zu tragen hat:

  • Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte nach Anlage 4
  • Hilfsmittel, Geräte zur Selbstkontrolle und Selbstbehandlung, Körperersatzstücke
  • Fahrtkosten
  • Familien- und Haushaltshilfen (pro Kalendertag)
  • Soziotherapie
  • Vollstationäre Krankenhausleistungen
  • Stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen
  • Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
  • Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen

Von dieser Regelung ausgenommen sind Aufwendungen für:

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer bei Fahrtkosten
  • Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung
  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel
  • schriftlich verordnete oder während der Behandlung verbrauchte Arznei- und Verbandmittel, die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30% niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt.
  • Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind
  • Harn- und Blutteststreifen
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
  • Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2 BBhV.

Die Eigenbehalte werden vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

Beispiel:

Ein Arzneimittel kostet 80 Euro. Davon wird ein Eigenbehalt von 8 Euro (Die Bundesbeihilfeverordnung sieht für Arzneimittel einen Eigenbehalt von 10%, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro vor) abgezogen und dann von dem Restbetrag, hier 72 Euro, die Beihilfe festgesetzt. Bei einem Bemessungssatz von 50% wären das dann 36 Euro.

Die Höhe ihrer anrechenbaren im jeweiligen Kalenderjahr bereits geleisteten Eigenbehalte wird ihnen in ihrem Beihilfebescheid ausgewiesen.

Um eine übermäßige Belastung der Beihilfeberechtigten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass man sich auf Antrag von der Zahlung der Eigenbehalte befreien lassen kann, wenn diese eine bestimmte Höhe (siehe Belastungsgrenze) im Kalenderjahr überschreiten.

GutachtenGutachten sind nur beihilfefähig, wenn diese von der Beihilfestelle beauftragt wurden.
Pensionierung und RuhestandInformation zur Beihilfe nach der Pensionierung und im Ruhestand für Beamte der Bundesnetzagentur
Todesfall

Die Bundesbeihilfeverordnung stellt an die Antragsbefugnis bei Tod der beihilfeberechtigten Person grundsätzlich keine formalen Anforderungen.

Im Regelfall wird hier von der Berechtigung der antragstellenden Person – meist ein Angehöriger oder Freund der beihilfeberechtigten Person – ausgegangen, so dass nur in begründeten Ausnahmefällen spezielle Nachweise gefordert werden.
Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe für deren Aufwendungen mit befreiender Wirkung für die Beihilfestelle auf eines der folgenden Konten ausgezahlt werden:

  • das Bezügekonto der oder des Verstorbenen
  • ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde
  • ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben

Witwen oder Witwer und Waisen beihilfeberechtigter Personen, die Ansprüche auf Witwen-/ Witwer- bzw. Waisengeld haben, sind von dem Tag an selbst beihilfeberechtigt, an dem die beihilfeberechtigte Person stirbt.

Hierzu legen Sie bei der Beihilfestelle bitte Kopien der Sterbeurkunde sowie der Nachweise über das Witwen-/Witwer- bzw. Waisengeld vor.

Vollmacht

Die Bundesbeihilfeverordnung sieht vor, dass nur der Beihilfeberechtigte selbst die Gewährung von Beihilfe beantragen kann. Dies gilt sowohl für seine eigenen Aufwendungen, als auch für die seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Damit eine dritte Person dies für ihn übernehmen kann und die Beihilfestelle auch solche Anträge bearbeiten kann, die nicht vom Beihilfeberechtigten selbst gestellt wurden, ist es notwendig, dass der Beihilfeberechtigte dieser Person eine entsprechende Vollmacht ausstellt.

Diese Vollmacht kann sich nur auf das Stellen von Anträgen beziehen, oder auch das Empfangen von Beihilfe- und Abschlagszahlungen mit einschließen.

Bitte benutzen Sie folgenden Vordruck:

Widerspruch

Sollten Sie bei der Überprüfung ihres Beihilfebescheides zu der Überzeugung kommen, dass eine Nichterstattung zu Unrecht erfolgt ist, müssen Sie hiergegen innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich (eine Mail reicht hier nicht aus) Widerspruch einlegen. Bitte fügen Sie diesem Schreiben auch die Belege zu den beanstandeten Aufwendungen bei, da diese in der Regel bei der Festsetzungsstelle nicht mehr vorliegen.

Wenn Sie zur Begründung ihres Widerspruches mehr Zeit benötigen, weil Sie z.B. noch Unterlagen von einem behandelnden Arzt einholen oder eine Rechnung korrigieren lassen wollen, so legen Sie bitte trotzdem innerhalb der Frist Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass Sie die Begründung nachreichen werden.

Verspätet eingelegte Widersprüche können in der Regel nicht bearbeitet werden und müssen als unzulässig zurückgewiesen werden.

Wenn sie auf einen Hinweis in ihrem Bescheid hin oder aus eigenem Antrieb Unterlagen zu einem bereits gestellten Beihilfeantrag nachreichen wollen, so tun Sie dies bitte immer in Verbindung mit einem entsprechenden Anschreiben. „Lose“ eingereichte Belege können mitunter nicht oder nicht zeitnah zugeordnet werden, so dass sich die Bearbeitung ihrer Angelegenheit unnötig verzögert.

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