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Psychologische Erkrankungen

Informationen zur Durchführung vorgeschriebener Voranerkennungsverfahren bei psychotherapeutischen Maßnahmen

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.

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Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Informationen zu psychologischen Erkrankungen
ThemaInformation
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-BehandlungIn § 18a Absatz 6 BBhV wird die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung geregelt. Sie sind nur zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie, beihilfefähig.
Gutachten

Gutachten für ambulante psychotherapeutische Maßnahmen (§ 18 BBhV)

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Mit einem Gutachten werden Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung sowie die Qualifikation des Therapeutn festgetellt. Daher ist auch bei einem Therapeutenwechsel ein neues Anerkennungsverfahren notwendig.

Psychotherapie (ambulant)

Die Beihilfestellen informieren über den Ablauf des Voranerkennungsverfahrens bei einer ambulanten Psychotherapie.

Änderungen aufgrund der 8. Änderungsverordnung zur BBhV:

Bezüglich psychotherapeutische Behandlungen wurden einzelne Regelungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich in den Bereich der Beihilfe übertragen. So können bei Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und analytischer Psychotherapie mit dem Erstantrag mehr Therapiesitzungen als bisher genehmigt werden.
Bei psychoanalytisch begründeten Verfahren von Kindern und Jugendlichen wurde die Alterbegrenzung vom 18. Lebensjahr auf das 21. Lebensjahr angehoben.

psychotherapeutische Akutbehandlung

Mit der 8. Änderungsverordnung zur BBhV wurde die psychotherapeutische Akutbehandlung wirkungsgleich zur gesetzlichen Krankenvericherung in die BBhV übertragen.

Es handelt sich bei der Akutbehandlung um eine Soforthilfe bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen.
Die Akutbehandlung können wir bis zur Gutachten-Entscheidung über die Durchführung eines psychoanalytisch begründeten Verfahrens (§ 19 BBhV) oder einer Verhaltenstherapie (§ 20 BBhV) anerkennen.

Voraussetzung ist, dass ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wurde und bei uns eine Psychotherapiebehandlung beantragt wurde.

PrivatkrankenhäuserSeit dem 01.01.2020 können aufgrund einer Weisung des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Abrechnungn nur noch über DRG oder PEPP als beihilfefähig anerkannt werden. Tagessätze - wie bisher auch üblich - sind generell nicht mehr anzuerkennen (Erlass BMI vom 19.12.2019-D6-30111/1#9).
psychologische Behandlungen

Die Aufnahme einre Kurzzeittherapie bis zu 24 Sitzungen ist mit der neunten Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung ab dem 01.01.2021 ohne vorherigen Antrag bzw. vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle möglich.

Die Systemische Therapie wird ab dem 01.01.2021 als neues Psychotherapieverfahren für Erwachsene angeboten.

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