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Informationen zu Anträgen auf Beihilfe zu Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

Ihre Informationen zu diesem Thema im Überblick.

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden.

Kurzüberblick:

Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Allgemeine Informationen zur Beihilfe

ThemaInformation
Allgemeines

Die Beihilfefähigkeit von Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen ist in § 41 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geregelt.

Dabei orientiert sich die Beihilfe an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Anlagen 13, 14 und 14a der BBhV.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Ärzte darauf hinzuweisen.

Leistungen, die über den in den einzelnen Richtlinien festgelegten Rahmen hinaus erbracht werden, sind nur beihilfefähig, wenn eine medizinische Indikation dafür besteht.

Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern

Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern sind nach Maßgabe der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses beihilfefähig.

Daneben sind die Leistungen gemäß Anlage 13 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu § 41 Absatz 1 Satz 3 BBhV beihilfefähig.

Vorsorgeuntersuchungen bei Jugendlichen

Vorsorgeuntersuchungen bei Jugendlichen sind nach Maßgabe der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung des Gemeinsamen Bundesauschusses beihilfefähig.

Daneben sind die Leistungen gemäß Anlage 13 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu § 41 Absatz 1 Satz 3 BBhV beihilfefähig.

Vorsorgeuntersuchungen bei Erwachsenen

Vorsorgeuntersuchungen bei Erwachsenen sind nach Maßgabe der folgenden Richtinien des Gemeinsamen Bundesausschusses beihilfefähig:

Daneben sind die Leistungen gemäß Anlage 13 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu § 41 Absatz 1 Satz 3 BBhV beihilfefähig.

Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

Die beihilferechtliche Anerkennung richtet sich nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gemäß Anlage 14 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu § 41 Absatz 3 BBhV.

Bei den Maßnahmen handelt es sich ausschließlich um ein Früherkennungsprogramm (Präventionsprogramm) für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko. Aufwendungen für genetische Analysen im Rahmen einer bereits laufenden Behandlung, also einer kurativen Maßnahme, sind von den Voraussetzungen nach Anlage 14 nicht betroffen, auch sind sie nicht auf spezialisierte Zentren beschränkt.

Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären DarmkrebsrisikoDie beihilferechtliche Anerkennung richtet sich nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gemäß Anlage 14a der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu § 41a Absatz 4 BBhV.
Schutzimpfungen

Schutzimpfungen sind nach Maßgabe der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beihilfefähig.

Daneben sind die Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung gemäß Anlage 13 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähig.

Reiseschutzimpfungen sind nicht beihilfefähig.

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