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Formulare für psychologische Erkrankungen im Rahmen der Beihilfe

Formulare zur Durchführung vorgeschriebener Voranerkennungsverfahren bei psychotherapeutischen Maßnahmen

«Belege bitte nicht heften, klammern oder aufkleben»

Sie erhalten auf dieser Seite die erforderlichen Formulare zum Antrag auf eine Psychotherapie im Rahmen der Bundesbeihilfeverordnung. Die Schlagwörter sind alphabetisch geordnet.

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Formulare zur Durchführung vorgeschriebener Voranerkennungsverfahren bei psychotherapeutischen Maßnahmen
ThemaInformation
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-BehandlungAm 05.06.2015 wurde im Bundesgesetzblatt die sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 27.05.2015 verkündet. In dem neuen § 18a Absatz 6 BBhV wird nun die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung geregelt. Sie sind nur zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig.
Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie
(Teil 1 des Antrags - Formblätter 1, 2 und 3)

Formblatt 1:

Formblatt 2:

Formblatt 3:

Bericht Gutachterin/Gutachter
(Teil 2 des Antrags - Formblätter 4, 7.1-7.3)

Formblatt 4:

Formblatt 7.1:

Formblatt 7.2:

Formblatt 7.3:

Gutachten

Gutachten für ambulante psychotherapeutische Maßnahmen (§ 18 BBhV)

Gutachten, die zum Zweck der Bewilligung ambulanter psychotherapeutischer Maßnahmen erstellt werden, werden nicht mehr von Gutachtern der Beihilfe, sondern denen der gesetzlichen Krankenversicherung angefertigt. Für diese gelten die gleichen Datenschutzregelungen wie für die Gutachter der Beihilfe. Auch in der Vergangenheit waren die meisten Gutachter der Beihilfe auch für die gesetzliche Krankenversicherung tätig.

Konsiliarbericht
(Teil 3 des Antrags - Formblatt 5)

(Den Konsiliarbericht bitte in einem als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag übersenden.)
Psychotherapie (ambulant)

Die Beihilfestellen informieren über den Ablauf des Voranerkennungsverfahrens bei einer ambulanten Psychotherapie.

Änderungen aufgrund der 8. Änderungsverordnung zur BBhV:

Bezüglich psychotherapeutische Behandlungen wurden einzelne Regelungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich in den Bereich der Beihilfe übertragen. So können bei Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und analytischer Psychotherapie mit dem Erstantrag mehr Therapiesitzungen als bisher genehmigt werden.
Bei psychoanalytisch begründeten Verfahren von Kindern und Jugendlichen wurde die Alterbegrenzung vom 18. Lebensjahr auf das 21. Lebensjahr angehoben.

psychotherapeutische Akutbehandlung

Mit der 8. Änderungsverordnung zur BBhV wurde die psychotherapeutische Akutbehandlung wirkungsgleich zur gesetzlichen Krankenvericherung in die BBhV übertragen.

Es handelt sich bei der Akutbehandlung um eine Soforthilfe bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen.
Die Akutbehandlung können wir bis zur Gutachten-Entscheidung über die Durchführung eines psychoanalytisch begründeten Verfahrens (§ 19 BBhV) oder einer Verhaltenstherapie (§ 20 BBhV) anerkennen.

Voraussetzung ist, dass ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wurde und bei uns eine Psychotherapiebehandlung beantragt wurde.

Vergleichsberechnung bei Privatkrankenhäusern:
Für Minderjährige in einem Krankenhaus für Psychotherapie oder Psychosomatik

Aufgrund der fünften Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung vom 26.07.2014 ergibt sich folgende Änderung:

Änderung beihilfefähiger Pflegesätze für Minderjährige in einem Krankenhaus für Psychotherapie oder Psychosomatik (§ 26a BBhV)

Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen (Privatklinik), sind nur die in § 26a Absatz 1 Nummer 2 BBhV aufgeführten Beträge beihilfefähig.

Nach § 26a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d BBhV wurden die beihilfefähigen Pflegesätze (Basis- und Abteilungspflegesatz) bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wie folgt geändert:

  • nach Buchstabe c:
    bei vollstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben von bisher 379,20 Euro auf 462,80 Euro
  • nach Buchstabe d:
    bei teilstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben von bisher 286,80 Euro auf 345,80 Euro.

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