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Bundesnetzagentur – Shared Service Center (SSC)
Das Informationsportal.

Krankenhausleistungen

Informationen rund um das Thema Krankenhaus und Krankenhausleistungen im Rahmen der Beihilfe

Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.

Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.

Informationen zu Krankenhausleistungen
ThemaInformation
gastroenterologischen Untersuchung/
Magenspiegelung/ Darmspiegelung
Die Beihilfestellen informieren, dass eine Vollnarkose im Zusammenhang mit einer gastroenterologischen Untersuchung nicht beihilfefähig ist.
Krankenhausleistungen

Die Beihilfestellen informieren die Beihilfeberechtigten über die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen im Allgemeinen und speziell bei stationärer Aufnahme in Privatkliniken.

Zur Direktabrechnung mit dem Krankenhaus siehe unter

Bitte beachten Sie:

Da zwar viele aber nicht alle Krankenhäuser an der Direktabrechnung teilnehmen, wird empfohlen, wenn möglich, dies im Vorfeld des Krankenhausaufenthaltes bei dem Krankenhaus Ihrer Wahl zu erfragen.

Eine Direktabrechnung ist nicht möglich bei:

  • Ihrem ersten Beihilfeantrag
  • Änderung Ihrer persönlichen Angaben
  • unfallbedingten Behandlungen.

LebenspartnerschaftenDie Beihilfestellen informieren über die rückwirkende Anerkennung von Beihilfeansprüchen von eingetragenen Lebenspartner zum 01. Januar 2009.
Privatkrankenhäuser

Privatkliniken können nur noch auf Basis der DRG (diagnosisrelated groups) oder des PEPP (pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) abgerechnet werden, einzelne unabhängige Tagessätze sind vollständig abgeschafft worden (Erlass BMI vom 19.12.2019-D6-30111/1#9).

Gemäß der neunten Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung sind die mit Tagessätzen abgerechneten Aufwendungen für Behandlungen in Privatkrankrankenhäusern ab dem 01.01.2021 nicht mehr beihilfefähig. Die Abrechnung muss mit den Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen abgerechnet werden.

Vergleichsberechnungen

Informationen zur Überarbeitung der Regelung zur Vergleichsberechnung bei Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz beziehungsweise der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden (§ 26 Absatz 2 BBhV) entnehmen Sie bitte Ziffer 1.9 dem folgenden Schreiben:

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