Informationen zu Leistungen von Ärzten und Heilpraktikern
Ihre Informationen zu diesem Thema im Überblick.
Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.
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Thema | Information |
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Heilpraktikerleistungen | Es sind nur diejenigen Leistungen von Heilpraktikern beihilfefähig, die in der Anlage 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu § 6 Absatz 3 Satz 4 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind und auch nur zu den dort genannten Höchstbeträgen. Ebenfalls beihilfefähig sind die Aufwendungen für
die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat. |
Kataraktoperation | Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen stellt die Kataraktoperation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers eine medizinisch notwendige und wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar. Dieser Tatsache hat das Bundesministerium des Innern mit einer entsprechenden Weisung vom 21.04.2017 Rechnung getragen. Somit ist es nun für die Beihilfestellen möglich, diese auch diese Behandlungsmethode als beihilfefähig anzuerkennen, sofern eine angemessene Abrechnung erfolgt. Diese Regelung gilt allerdings erst für entsprechende Behandlung, die nach dem 22.04.2017 durchgeführt wurden. |
Vollnarkose | Die Kosten einer Vollnarkose sind nur dann beihilfefähig, wenn diese medizinisch notwendig ist. Bei vielen Untersuchungen, wie z.B. einer Magen- /Darmspiegelung, einer Zahnbehandlung oder dem Nähen einer kleinen Wunde reicht in der Regel aber eine lokale Betäubung und die Gabe eines Beruhigungsmittels aus. Die medizinische Notwendigkeit der Vollnarkose ist in diesen Fällen vom Arzt besonders zu begründen. Bitte wenden Sie sich hierzu, wenn möglich, bereits im Vorfeld an ihre Beihilfestelle, um mögliche Probleme bei der Abrechnung bereits im Vorfeld zu vermeiden. |