Zahnarzt und Kieferorthopäde
Informationen zu zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen
Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.
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Die hier für Sie hinterlegten Informationen sind überwiegend barrierefrei. Auf die Barrierefreiheit von Dokumenten, die nicht durch das Shared Service Center (SSC) erstellt wurden, hat das SSC keinen Einfluss.
Thema | Information |
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Adhäsive Befestigung | Die Adhäsivtechnik gehört zum Leistungsinhalt der Gebührennummer 2060, 2080, 2100 und 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Gebührennummern 2197 GOZ ist folglich neben diesen Gebührennummern nicht gesondert abrechenbar (Rundschreiben D6-30111/43#16 des Bundesministerium des Innern vom 18.10.2016 zu §14 BBhV-Zahnärztliche Leistungen). |
Computertomographie | Computertomographie ist im Zusammenhang mit der Planung von Implantaten nicht beihilfefähig. |
kieferorthopädische Leistungen | Rundschreiben D6-213 105/1/23 des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 10.10.2011 zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen kieferorthopädischen Leistungen gemäß der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Als Anlage ist die gemeinsame Information des BMI und des Berufsverbandes der Deutschen Kieferorthopäden e.V. (BDK) beigefügt. Rundschreiben D6-213 105-1/23 vom 10.10.2011 des BMI (PDF, 53KB, Datei ist nicht barrierefrei) |
kieferorthopädische Leistungen (Wechsel des Kieferorthopäden) | Eingeschränkte Leistungen bei vom Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen verursachten Abbruchs einer kieferorthopädischen Behandlung oder Wechsels des Kieferorthopäden (§ 15 Absatz 2 BBhV). Medizinisch begründete oder durch beruflichen Umzug bedingte Wechsel der Kieferorthopäden liegen nicht in der Verantwortung der Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen und fallen damit nicht unter diese Regelung. |
Materialkosten beim Zahnarzt | Aufwendungen für Material- und Laborkosten bei Zahnersatz, welche ab dem 01.01.2021 entstanden sind, sind zu 60% beihilfefähig. Bisher waren Material- und Laborkosten bei Zahnersatz 40 % beihilfefähig |
Implantate | Die Beihilfestellen informieren über implantologische Leistungen im Allgemeinen und speziell zur Computertomographie ist im Zusammenhang mit der Planung. Computertomographie ist im Zusammenhang mit der Planung von Implantaten nicht beihilfefähig. |
Vollnarkose | Die Beihilfestellen informieren: Vollnarkose im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen ist nicht beihilfefähig. |