Informationen zu Anträgen auf Beihilfe zu Arznei- und Verbandsmitteln sowie Medizinprodukte nach Anlage 4 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Ihre Informationen zu diesem Thema im Überblick.
Sie erhalten auf dieser Seite zusätzliche Informationen zu einzelnen Themen, die in der Praxis häufig nachgefragt wurden. Die Themen sind alphabetisch geordnet.
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Thema | Information |
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Arzneimittel-Festbeträge | Für einige Arzneimittel wurde vom Gesetzgeber ein Höchstbetrag festgesetzt, bis zu dem die Aufwendungen für ein Arzneimittel beihilfefähig sind. Darüber hinausgehende Beträge müssen vom Patienten selbst getragen werden. Die Höhe der Festbeträge ist nicht fix, sondern wird immer wieder angepasst. Maßgeblich für die Beihilfefähigkeit ist die Höhe des Festbetrags zum Zeitpunkt des Erwerbs des Medikamentes. Bitte informieren Sie sich daher vor dem Kauf bei ihrem Arzt oder Apotheker über den aktuellen Festbetrag für das gewünschte Medikament. Eine generelle Übersicht über die Arzneimittelfestbeträge finden Sie auch im Internet unter www.dimdi.de . Hier gelten für Aufwendungen ab dem 01.01.2021 die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechend. |
Arzneimittel, nicht verschreibungspflichtig | Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nicht beihilfefähig. Für bestimmte Fälle sieht die BBhV jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung vor, und zwar:
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Cannabis | Ärztlich verordnete Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon oder getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakte sind beihilfefähig. Eine Vorabanerkennung durch die Festsetzungsstelle ist nicht erforderlich. |
Insulinanaloga | Die Beihilfestellen informieren über Insulinanaloga.
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Liefer- und Versandkosten | Liefer- und Versandkosten sind nicht beihilfefähig. |
Nahrungsergänzungsmittel | Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind gemäß § 22 Absatz 5 Satz 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) explizit nicht beihilfefähig. Nahrungsergänzungsmittel benötigen keine spezielle Zulassung. Sie sind per Definition Lebensmittel oder Güter des täglichen Bedarfs, die die allgemeine Ernährung ergänzen und eine - nicht näher definierte - physiologische Wirkung ausübern. Sie sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. |