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Bundesnetzagentur – Shared Service Center (SSC)
Das Informationsportal.

Aktuelles aus den Dienstleistungsbereichen

Beihilfe, Besoldung, Entgelt, Familienkasse, Reiseangelegenheiten, Trennungsgeld und Umzugskosten

Hier können Sie sich über aktuelle Informationen aus dem laufenden Monat informieren. Nach Ablauf des Monats wird die Information unter »Leistungen, dem jeweiligen Leistungsbereich, fachliche Infos« weiterhin für Sie bereitgestellt.

Sollte Sie dennoch eine Information vermissen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Shared Service Center (SSC) helfen Ihnen gerne!

Das Shared Service Center informiert:

Verlagerung der Beihilfebearbeitung zur Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

Ab dem 01.03.2022 werden Ihre Beihilfeanträge von Ihrer neuen Beihilfestelle bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) bearbeitet. Entsprechende Informationen sind Ihnen bereits zugegangen.

Bitte wenden sie sich vertrauensvoll an die in Ihrem Starterpaket angegebenen Adressen.
Dies ist auf dem Postweg, digital und auch telefonisch möglich.

Falls Sie kein Starterpaket erhalten haben sollten, in dem auch Ihre neue Beihilfenummer angegeben ist, finden Sie weiterführende Informationen entweder auf der Internetseite der PBeaKK unter «Bundesbehörden».

www.beihilfedienste.de

oder per Telefon unter der Nummer 0711 9744 97400

oder per Fax unter der Nummer 0711 9744 97401

Bitte beachten Sie, dass Schreiben oder papiergebundene Beihilfeanträge an die Postbeamtenkrankenkasse nicht über die interne Dienstpost versandt werden können, sondern privat frankiert werden müssen. Denn, wie Erstattungsanträge an die private Krankenkasse auch, gehören die Beihilfeanträge zur privaten Daseinsfürsorge.

Die Bezügestellen informieren:

Steuerhinweise für Empfängerinnen und Empfänger von Amts- Besoldungs- Tarif- oder Versorgungsbezügen

Das Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systembetreuung (KPVS) gibt allen Beschäftigten allgemeine Informationen über:

den Lohnsteuerabzug im Jahr 2023

  • Hinweise zum ELStAMVerfahren
  • Übernahme von Lohnsteuerabzugsmerkmalen in das Jahr 2023
  • Keine Übernahme von Lohnsteuerabzugsmerkmalen in das Jahr 2023
  • Zuständigkeit bei der Änderung von ELStAM-Daten
  • Berichtigung von ELStAM-Daten
  • Abrufsperre
  • Bereitstellung von Formularen
  • ELStAMVerfahren auch für beschränkt Steuerpflichtige

den privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag

  • Grundsätzliche Übernahme des Beitrags in das Jahr 2023

den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 2022

  • Generelle Durchführung
  • Voraussetzung
  • Ausnahmen
  • Termin

Die Besoldungsstellen informieren:

Abschlagszahlungen aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022

Am 24. März 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen und sich damit einverstanden erklärt, dass auf die im Gesetzentwurf für das Jahr 2021 vorgesehenen Bezügeerhöhungen Abschlagszahlungen geleistet werden.

Das Bundesministerium für Finanzen bereitet nun die Abschlagszahlung dazu vor. Diese erfolgen erst, wenn die technische Umsetzung durch das ITZ Bund sichergestellt ist.

Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

  • Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. April 2021 und zum 1. April 2022 linear angehoben.
  • Die Dienst- und Versorgungsbezüge erhöhen sich im Ergebnis
    zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und
    zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.

Die Erhöhung im Jahr 2021 berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß §14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz in Höhe von 0,2 Prozentpunkten.

Die Abschlagszahlungen stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.

Die Entgeltstelle informiert - Tarifabschluss 2020

Die Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden, Studierenden und Praktikant*innen des Bundes wurden neu geregelt.

Nachfolgend werden die wesentlichen Bestandteile des Tarifabschlusses genannt:

  • Entgelttabelle zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst
  • Folgeänderungen bei dynamischen Entgeltbestandteilen
  • Verlängerung von Tarifregelungen
  • Corona-Sonderzahlung

Entgelttabelle zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst
Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen-und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü werden

  • ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50,00 Euro, und
  • ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent
    erhöht.

Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes fallen, sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Prak-tikanten nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes werden wie folgt erhöht:

  • ab dem 1. April 2021 um 25,00 Euro monatlich und
  • ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro monatlich.

Das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsinte-grierten dualen Studiengängen des öffentlichen Dienstes wird

  • ab dem 1. April 2021 um 50,00 Euro und
  • ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro

erhöht.

Folgeänderungen bei dynamischen Entgeltbestandteilen
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden

  • ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent und
  • ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent

erhöht.

Verlängerung von Tarifregelungen
Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil sowie die Regelungen zur Altersteilzeit gemäß dem Tarif-vertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Corona-Sonderzahlung
Die einmalige Corona Sonderzahlung ist gesondert im TV Corona-Sonderzahlung geregelt. Hierüber wurde bereits informiert.

Weitergehende Informationen und die Entgelttabellen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden BMI-Rundschreiben.

Die Entgeltstellen informieren:

Elektronische Mitgliedsbestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2021

Zum 01.01.2021 gibt es durch das 7. Änderungsgesetz des vierten Sozialgesetzbuches eine Erleichterung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Bislang hatte ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung in Papierform vorzulegen. Ab 01.01.2021 ist es nunmehr ausreichend im Personalerhebungsbogen anzugeben, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist. Der Arbeitgeber nimmt daraufhin die Anmeldung bei der benannten Krankenkasse vor. Im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens prüft die Krankenkasse, ob dort tatsächlich eine Mitgliedschaft besteht und meldet dem Arbeitgeber eine Bestätigung in elektronischer Form zurück.
Ab dem 01.01.2021 sind Mitgliedsbescheinigungen der gesetzlichen Krankenkassen in Papierform damit entbehrlich.

Die Bezügestelle informiert:

Beitragssätze 2021 für Tarifbeschäftigte

Berücksichtigung der Beitragssätze 2021 erfolgt rückwirkend im Februar 2021

In der Entgelt-Abrechnung für Tarifbeschäftigte konnten die neuen Beitragssätze für das Jahr 2021 für den Monat Januar 2021 nicht berücksichtigt werden.
Dies wird mit der nächsten Abrechnung für den Monat Februar 2021 rückwirkend zum 01.01.2021 geschehen.
Das Informationstechnikzentrum Bund bittet, die Verzögerung zu entschuldigen.

Die Beihilfestellen informieren:

Informationen zur 9. Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Zum 01.01.2021 ist die neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten.

Über die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie informieren:

  • Bemessungssatz Elternzeit
    Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt nun 70 Prozent. Bitte fügen Sie dem Beihilfeantrag einen Nachweis über die Elternzeit bei und nutzen Sie zur Beantragung der Beihilfe den Langantrag.
  • Berücksichtigungsfähige Angehörige
    Die Einkommensgrenze bei Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern wurde zum 01.01.2021 von 17.000 Euro auf 20.000 Euro erhöht.
  • Materialkosten beim Zahnarzt
    Aufwendungen für Material- und Laborkosten bei Zahnersatz, welche ab dem 01.01.2021 entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Bisher waren 40 Prozent beihilfefähig.
  • Psychologische Behandlungen
    Die Aufnehme einer Kurzzeittherapie bis zu 24 Sitzungen ist nun ohne vorheriger Antrag bzw. vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle möglich.
    Die Systemische Therapie wird nun als neues Psychotherapieverfahren für Erwachsene angeboten.
  • Privatkrankenhäuser
    Die mit Tagessätzen abgerechneten Aufwendungen für Behandlungen in Privatkrankrankenhäusern sind nicht mehr beihilfefähig. Die Abrechnung muss mit den Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen abgerechnet werden.
  • Sehhilfen
    Die Einschränkungen bezüglich Visuswert, Mindest-Dioptrienzahl oder einer bestimmten WHO-Klassifikation für Brillengläser entfallen für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2021 entstanden sind.
  • Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
    Die Beihilfefähig von Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wurde ins Beihilferecht übernommen.
  • Festbetragsarzneimittel
    Hier gelten für Aufwendungen ab dem 01.01.2021 die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechend.

Die Beihilfestellen informieren:

FFP2 Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV

Auch für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähigen Personen besteht ein unmittelbarer Anspruch unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen. Die betroffenen Personen werden von den Krankenkassen oder den privaten Versicherungsunternehmen über etwaige Ansprüche informiert.

Weitere Informationen finden Sie hier: Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)

Die Bezügestellen informieren:

Auszahlung einer einmaligen steuerfreien Corona-Sonderzahlung im Abrechnungsmonat Dezember 2020 für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes sowie Besoldungsberechtigte des Bundes.

Nach dem Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung wird Tarifbeschäftigten entsprechend ihrer Entgeltgruppe eine einmalige Corona-Sonderzahlung steuer- sowie sozial- und zusatzversicherungsfrei gewährt.

Der oben genannte Tarifvertrag soll auch auf Besoldungsberechtigte des Bundes übertragen werden. Hierzu wird derzeit ein Gesetzentwurf vorbereitet. Da die Corona-Sonderzahlung noch vor Veröffentlichung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt ausgezahlt werden soll, wird sie den Beamtinnen und Beamten entsprechend ihrer Besoldungsgruppe zunächst unter Vorbehalt gezahlt.

Weitergehende Informationen hierzu u.a. zur Höhe der Sonderzahlung entnehmen Sie bitte den hier hinterlegten Dokumenten:

Die Beihilfestellen informieren:

Informationen zur Beihilfefähigkeit von Corona-Tests

Aufwendungen für einen Test bei Verdacht auf Vorliegen einer Infektion sind dem Grunde nach nur beihilfefähig, wenn der Test aufgrund von Symptomen durch einen Arzt veranlasst wurde (medizinische Notwendigkeit).

Aufwendungen für vorsorgliche Corona-Tests oder Antikörpertests ohne medizinische Notwendigkeit sind nicht beihilfefähig.

Hinweis für alle Reiserückkehrer aus dem Ausland (Stand 05.08.2020)

Seit dem 1. August 2020 können sich Reiserückkehrer aus dem Ausland – unabhängig davon, ob es sich um ein Risikogebiet handelt – binnen 72 Stunden nach der Einreise kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Durchgeführt werden die Tests an entsprechenden Teststationen am Flughafen oder am Bahnhof und von den niedergelassenen Ärzt*innen. Unter der Nummer 116 117 oder beim örtlichen Gesundheitsamt erfahren Sie, wo genau bei Ihnen vor Ort ein Test durchgeführt wird.

Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten desBundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums:

Die Reisekostenstelle informiert:

Umsetzung des «Klimaschutzprogramms 2030» im Bundesreisekostengesetz

Klimaschutz bei Dienstreisen

Sie wollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten?

Dann nutzen Sie künftig bei passenden Dienstreisen gerne die Bahn!

Ob Berlin, Hamburg, München, Genf oder auch Brüssel, ab sofort ist es nach einer Vorabregelung des Bundesinnenministeriums möglich, bei Dienstreisen freiwillig immer die Bahn zu nutzen – auch wenn dadurch höhere Reisekosten entstehen.

Die Regelung gilt bei Dienstreisen innerhalb Deutschlands, aber auch bei Reisen im grenznahen Raum sowie für gut angebundene europäische Großstädte, bei denen die Bahn als alternatives Reisemittel zum Flug zur Verfügung steht. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, CO2-Emssionen durch Flüge einzusparen.

Diese Maßnahme ist Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und ermöglicht Dienstreisenden, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Ihre Reisestelle berät Sie gerne und steht Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Die Familienkasse informiert:

Überleitung der Familienkasse auf die Bundesagentur für Arbeit

Die Familienkasse der Bundesnetzagentur wird zum 01.11.2019 auf die Bundesagentur
für Arbeit übergeleitet. Hierüber wurden alle Kindergeldberechtigten in einem
persönlichen Anschreiben bereits informiert.
Die Auszahlung des Kindergeldes durch die Bundesnetzagentur endet grundsätzlich mit
Ablauf des Monats Oktober 2019. Beamtinnen und Beamte haben das Kindergeld für
diesen Monat letztmals mit den Bezügen für den Monat Oktober 2019 Ende September
2019 erhalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Kindergeld letztmals
mit dem Gehalt für den Monat Oktober 2019.

Bitte beachten Sie:
Durch diese Umstellung kann es zu Verzögerungen in der Auszahlung des
Kindergeldes für den Monat November kommen.

Sie werden im Laufe des Monats November von der Familienkasse der Bundesanstalt
für Arbeit weitere ausführliche Informationen insbesondere über die zuständige
regionale Familienkasse sowie Ihre künftigen Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner für alle Fragen zum Kindergeld erhalten.
Fragen zum Zuständigkeitswechsel können Sie an die kostenfreie Service-Rufnummer
der Familienkasse der Bundesanstalt für Arbeit 0800 4 5555 35 richten.

Die Bezügestellen informieren:

Änderung in der Zustellung der Bezügemitteilungen für Beschäftigte

Der Versand der Bezügemitteilung und anderer Druckerzeugnisse des Bezügeabrechnungs-systems PVSplus erfolgt nicht mehr über die Dienststelle, sondern direkt an die Wohnsitz-adresse.

Der Versand der Bezügemitteilungen und anderer mittels des Bezügeabrechnungssystems PVSplus zentral erstellter Druckerzeugnisse wird angepasst. Diese werden künftig grundsätzlich unmittelbar an die Anschrift des ständigen Wohnsitzes der Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen auf postalischem Weg versandt. Ist bei Beschäftigten mit Auslandsdienstort eine besondere Versandanschrift hinterlegt, wird diese ausgegeben.

Die Bezügemitteilungen werden erstmalig ab dem Abrechnungsmonat 12/2019 für Besoldung und dem Abrechnungsmonat 11/2019 für Tarif direkt versandt werden.

Des Weiteren werden die Lohnsteuerbescheinigungen und für Tarifkräfte die Bescheinigungen nach der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV Bescheinigung bzw. BV DEÜV Bescheinigung) künftig gleichfalls direkt versandt werden.

Auf den Bezügemitteilungen wird im November 2019 für Tarifbeschäftigte und im Dezember 2019 für Beamtinnen und Beamte folgender Text angedruckt sein:
«Ab sofort erfolgt der Versand von in PVSplus zentral erstellten Druckerzeugnissen direkt an der bei Ihrer Sachbearbeitung angegebenen Anschrift auf postalischem Weg.»

Die Besoldungsstellen informieren:

Neues Meldeverfahren ab dem 01.01.2019 für neu abgeschlossene Riester-Verträge

Ab 01.01.2019 ändert sich das Verfahren zur Nachmeldung der Besoldungsdaten für zurückliegende Beitragsjahre durch Abgabe der Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

Bitte legen Sie daher immer bei neu abgeschlossenen Riester-Verträgen Ihre Einwilligungserklärung zur Übermittlung der Besoldungsdaten an die ZfA im laufenden Beitragsjahr der Besoldungsstelle vor.

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