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Informationen der Familienkasse

Ihre fachlichen Informationen im Überblick.

Sie erhalten auf dieser Seite eine Zusammenstellung der Themen, die unter der Rubrik »Aktuelles, Die Familienkasse informiert« veröffentlicht wurden.

Informationen der Familienkasse
ThemaDatumInformation
Erhöhung des Kindergeldes 2017/201810.01.2017

Die Kindergelderhöhung für die Jahre 2017 und 2018 wurde mit dem "Gesetz zur Umsetzung
der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinien und von weiteren Maßnahmen gegen
Gewinnkürzungen und -verlagerungen" geregelt.

Berücksichtigung von verheirateten Kindern17.10.2013

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 2013 (Az.: III R 22/13) hat die Fachaufsicht der Familienkassen, das Bundeszentralamt für Steuern, seine Weisungslage geändert.

Demnach kommt es nun für Zeiträume ab Januar 2012 bei verheirateten Kindern nicht mehr auf Einkünfte und Bezüge (des Kindes oder dessen Ehepartners) an. Die geänderte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist auf noch nicht bestandskräftige Fälle anzuwenden. Für ungeregelte Zeiträume ab 2012 können Berechtigte daher Kindergeld beantragen.

Steuervereinfachungsgesetz 201109.02.2012

Kindergeldrechtliche Änderungen für die Jahre 2011/2012

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 55 am 04.11.2011 veröffentlicht. Für die Festsetzung des Kindergeldes ergeben sich in diesem Zusammenhang einige Änderungen für die Kalenderjahre 2011 und 2012.

Die Änderungen in Kürze:

  1. Der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Einkommensteuergesetz (EStG) wird rückwirkend ab 01.01.2011 von 920,00 Euro auf 1.000,00 Euro erhöht.
  2. Ab dem Kalenderjahr 2012 entfällt bei volljährigen Kindern die jährliche Einkommensprüfung. Bei Kindern mit einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG bleibt aber weiterhin anhand des Einkommens zu prüfen, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  3. Außerdem ist neu, dass ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt wird, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit oder lediglich einer für den Anspruch unschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.
    Hinweis: Bei Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und arbeitsuchend gemeldet sind und bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommt es nicht auf den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums an.
  4. Ebenso werden rückwirkend ab 01.01.2011 auch volljährige Kinder, die einen Internationalen Freiwilligendienst oder eine Bundesfreiwilligendienst leisten, für einen Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz-BeitrRLUmsG) wurde der Katalog der Freiwilligendienste in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG insoweit erweitert.

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